Wer kündigt oder eine Kündigung erhält, beschäftigt sich oft mit einer ganz praktischen Frage: Was geschieht mit den noch offenen Ferientagen? Können diese während der Kündigungsfrist bezogen werden? Darf der/die Arbeitgeber*in Ferien anordnen? Und wann besteht Anspruch auf eine Auszahlung?
Das Thema ist komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn es geht nicht nur um die Anzahl verbleibender Ferientage, sondern auch um das Spannungsfeld zwischen Erholungszweck, Stellensuche, betrieblichen Interessen und der konkreten Dauer der Kündigungsfrist.
Dieser Beitrag zeigt, wie die Rechtslage in der Schweiz aussieht und welche Faktoren in der Praxis entscheidend sind.
Warum das Thema so häufig zu Konflikten führt
Ferien sollen der Erholung dienen. Gleichzeitig ist die Kündigungsfrist für viele Arbeitnehmende eine Phase intensiver Stellensuche. Bewerbungsgespräche, das Aktualisieren der Unterlagen und Gespräche mit potenziellen Arbeitgeber*innen beanspruchen Zeit und Energie.
Arbeitgeber*innen wiederum möchten häufig offene Ferienguthaben abbauen, um eine spätere Auszahlung zu vermeiden. Daraus entsteht eine zentrale Frage: Kann der/die Arbeitgeber*in verlangen, dass alle offenen Ferientage während der Kündigungsfrist bezogen werden?
Die Antwort lautet: Es kommt auf die Umstände an.
Der gesetzliche Grundsatz: Ferien sind Freizeit, kein Geldanspruch
Nach dem schweizerischen Obligationenrecht dienen Ferien der Erholung. Deshalb sollen sie grundsätzlich in natura bezogen werden.
Das bedeutet:
Ferien sind in erster Linie freie Zeit
Eine Auszahlung ist nur ausnahmsweise zulässig
Auch bei einer Kündigung bleibt dieser Grundsatz bestehen
Viele Arbeitnehmende gehen davon aus, dass nicht bezogene Ferien automatisch ausbezahlt werden. Das ist jedoch nicht der Normalfall.
Was passiert mit offenen Ferientagen bei einer Kündigung?
Auch bei einer Kündigung gilt grundsätzlich: Offene Ferien sollen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen werden. Eine Auszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Bezug aus zeitlichen oder betrieblichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist.
Damit ist die rechtliche Ausgangslage klar. Wer das Unternehmen verlässt, hat keinen automatischen Anspruch darauf, sich das gesamte Ferienguthaben auszahlen zu lassen.
Ob die Ferien noch bezogen werden können, hängt vor allem von zwei Faktoren ab: von der Anzahl offener Ferientage und von der Dauer der Kündigungsfrist.
Wer beispielsweise noch wenige Ferientage offen hat und erst in drei Monaten austritt, wird diese in vielen Fällen problemlos beziehen können. Anders sieht es aus, wenn eine Person bei einer kurzen Kündigungsfrist noch mehrere Wochen Ferienguthaben besitzt.
Wer entscheidet, ob Ferien bezogen oder ausbezahlt werden?
Grundsätzlich bestimmen Arbeitgeber*innen, wann Ferien bezogen werden. Dabei müssen sie jedoch auf die berechtigten Interessen ihrer Mitarbeitenden Rücksicht nehmen.
Arbeitnehmende können deshalb nicht einseitig verlangen, dass alle offenen Ferientage ausbezahlt werden. Umgekehrt dürfen Arbeitgeber*innen nicht schematisch anordnen, dass sämtliche Ferien unabhängig von der konkreten Situation bezogen werden müssen.
Entscheidend ist immer, ob eine solche Anordnung angemessen und zumutbar ist.
Die Stellensuche während der Kündigungsfrist
Wer eine Kündigung erhält, hat Anspruch auf die notwendige Zeit, um sich um eine neue Stelle zu bemühen. Dazu gehören unter anderem:
das Erstellen von Bewerbungsunterlagen
Vorstellungsgespräche
Telefoninterviews
Assessments und Schnuppertage
Dieser Anspruch ist besonders wichtig, wenn noch keine Anschlusslösung gefunden wurde. In solchen Fällen kann die Stellensuche einen erheblichen Teil der Kündigungsfrist beanspruchen. Deshalb lassen sich Ferien und Bewerbungsaktivitäten nicht immer vollständig miteinander vereinbaren.
Wann können Ferien vollständig bezogen werden?
Ob alle offenen Ferientage noch bezogen werden können, hängt von der konkreten Gesamtsituation ab.
Eine vollständige Kompensation durch Freizeit ist eher realistisch, wenn:
die Kündigungsfrist mehrere Monate dauert
nur ein kleines Ferienguthaben vorhanden ist
bereits eine neue Stelle gefunden wurde
oder die Stellensuche wenig Zeit beansprucht
Je kürzer die verbleibende Zeit und je intensiver die Suche nach einer neuen Stelle, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Teil der Ferien ausbezahlt werden muss.
Wann werden Ferien ausbezahlt?
Nicht bezogene Ferien müssen finanziell abgegolten werden, wenn sie bis zum Austritt nicht mehr sinnvoll bezogen werden können.
Typische Gründe dafür sind:
eine kurze Kündigungsfrist
ein hohes Ferienguthaben
ein intensiver Bewerbungsprozess
oder betriebliche Anforderungen
Die Auszahlung erfolgt mit der Schlussabrechnung und ist steuer- sowie sozialversicherungspflichtig.
Praktische Tipps für Arbeitnehmende
Wer kündigt oder gekündigt wird, sollte frühzeitig das aktuelle Ferienguthaben prüfen und das Gespräch mit dem/der Arbeitgeber*in suchen.
Es empfiehlt sich, schriftlich festzuhalten:
welche Ferien noch bezogen werden
welche Tage ausbezahlt werden
und wie eine allfällige Freistellung behandelt wird
So lassen sich Missverständnisse und spätere Streitigkeiten vermeiden.
Klarheit schafft Sicherheit
Offene Ferientage führen bei einer Kündigung immer wieder zu Unsicherheiten. Grundsätzlich gilt: Ferien sollen nach Möglichkeit vor dem Austritt bezogen werden. Eine Auszahlung ist nur dann vorgesehen, wenn dies aus zeitlichen oder betrieblichen Gründen nicht mehr realistisch ist.
Ob Ferien bezogen oder ausbezahlt werden, hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere von der Dauer der Kündigungsfrist, dem verbleibenden Ferienguthaben und dem Aufwand für die Stellensuche.
Wer frühzeitig das Gespräch mit dem/der Arbeitgeber*in sucht und die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festhält, kann Missverständnisse vermeiden und das Arbeitsverhältnis sauber abschliessen.




